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Abschnitt 2 - Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3900
Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 11.01.1995; FNA: 315-21-2-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Abschnitt 2 Wertbeständige Hypotheken, nicht eingetragene Rechte
§ 12 Mittelwerte und Marktpreise bei sonstigen wertbeständigen Grundpfandrechten
Bei wertbeständigen Grundpfandrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sind für die jeweils bestimmten Waren oder Leistungen folgende Werte zugrundezulegen:
- 1.
- für einen US-Dollar 1,70 Deutsche Mark,
- 2.
- für eine Tonne Fettförderkohle des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 285,66 Deutsche Mark,
- 3.
- für eine Tonne gewaschene Fettnuß IV des Rheinisch-Westfälischen Kohlesyndikats 314,99 Deutsche Mark,
- 4.
- für eine Tonne oberschlesische Flammstückkohle 192,80 Deutsche Mark,
- 5.
- für eine Tonne niederschlesische Stückkohle 114,60 Deutsche Mark,
- 6.
- für eine Tonne niederschlesische gewaschene Nußkohle I 314,99 Deutsche Mark,
- 7.
- für einen Doppelzentner zu 100 kg Kalidüngesalz 40 vom Hundert 23,00 Deutsche Mark.
§ 13 Verlängerung von Fristen
(1) Die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch bis zu dem Tage verlängert, an dem der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte wieder in vollem Umfang gilt.
(2) In den übrigen Ländern wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 verlängert.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4333/b11573.htm