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Änderung § 3 BauPG vom 08.11.2006

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§ 3 BauPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 BauPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die

1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,

2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet sind,

3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,

4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat.

(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt; Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.

(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.



 

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