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Änderung § 1 STzV vom 09.08.2019

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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 1 STzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung


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(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(heute geltende Fassung)