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Änderung § 1 STzV vom 09.08.2019
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§ 1 STzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 1 STzV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 1 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung |
Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig: 1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat, 2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und 3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft. |
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