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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
§ 17 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 17 Verbot der Reidentifizierung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Merkmale einschließlich der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(2) Eine Zusammenführung von Merkmalen nach Absatz 1 oder von solchen Merkmalen mit Daten aus anderen statistischen Erhebungen zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs außerhalb der statistischen Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist untersagt.
Zitierungen von § 17 Volkszählungsgesetz 1987
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VZG 1987 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 VZG 1987 Strafvorschrift
... entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf ... entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen ...
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