Synopse aller Änderungen des LPartG am 01.05.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2025 durch Artikel 5 des EheGebNamRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LPartG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begründung der Lebenspartnerschaft
    § 1 Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
    § 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Lebenspartnerschaftsname
(Text neue Fassung)

    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
    § 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
    § 6 Güterstand
    § 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
    § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
    § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
    § 10 Erbrecht
    § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 Getrenntleben der Lebenspartner
    § 12 Unterhalt bei Getrenntleben
    § 13 Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
    § 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
Abschnitt 4 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
    § 17 Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versorgungsausgleich
Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
    § 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
    § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
    § 22 Abgabe von Vorgängen
Abschnitt 7 Länderöffnungsklausel
    § 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Lebenspartnerschaftsname




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. 2 Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. 4 Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) 1 Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1 Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(5) (aufgehoben)



 
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners


(1) 1 Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. 2 § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

vorherige Änderung

(5) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. 2 § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) 1
Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7)
1 Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2 Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



(5) 1 Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. 2 § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6)
1 Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. 2 Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.




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