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Änderung § 1b Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 13.07.2010
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§ 1b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | § 1b n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 1b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit |
(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht: 1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, 2. ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein, 3. ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben. (2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. |
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