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Änderung § 19d ViehVerkV vom 27.06.2006

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§ 19d ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2006 geltenden Fassung
§ 19d ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2a V v 20.06.2006 BGBl. I 1333
(Textabschnitt unverändert)

§ 19d Kennzeichnung von Schafen und Ziegen


(Text alte Fassung)

(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens sechs Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens neun Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. § 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kennzeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten.