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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
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§ 1 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1.
- so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:
- 1.
- bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
- 2.
- bei Behältnissen der Benutzer,
- 3.
- bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.
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