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§ 12 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4 Gastställe

§ 12



Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausreichend beleuchtbar sein.

2.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.