§ 13 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Abschnitt 5 Viehkastrierer
§ 13
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind.
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