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§ 24l - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 10f Viehhaltung in besonderen Fällen

§ 24l



(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentieren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend § 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister entsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.

(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlauben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet wird.

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