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Synopse aller Änderungen des TierSG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des LwForschNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.

(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der

1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,

2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen ferner tätig in der Funktion

1.
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,

2.
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.

(Text neue Fassung)

Es wird ferner tätig

1. in
der Forschung

a)
auf dem Gebiet der Tierseuchen,

b) auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,

2.
in der Funktion

a)
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,

b)
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.

In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.

(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.

(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 87 (neu)




§ 87


vorherige Änderung

 


(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.

(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.