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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)
- a)
- das Eingangsverfahren,
- b)
- den Berufsbildungsbereich und
- c)
- den Arbeitsbereich
- 1.
- Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Einzelnen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen des behinderten Menschen und Erarbeiten von Vorschlägen zu erforderlichen berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung eines Eingliederungsplans;
- 2.
- Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mitwirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen;
- 3.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und -abläufe;
- 4.
- Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss der jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans;
- 5.
- Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen".
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehWerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BehWerkPrV Zulassung zur Prüfung
... müssen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4404/a60926.htm