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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 4 Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Nachweis der in § 9 der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047)
- a)
- das Eingangsverfahren,
- b)
- den Berufsbildungsbereich und
- c)
- den Arbeitsbereich
- 1.
- Mitwirken an Aussagen, ob die Werkstatt für behinderte Menschen für den Einzelnen die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist; Überprüfen der Eignung und der Neigungen des behinderten Menschen und Erarbeiten von Vorschlägen zu erforderlichen berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen; Mitwirkung an der Erstellung eines Eingliederungsplans;
- 2.
- Durchführen von beruflichen Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben und Mitwirken bei der Gestaltung der begleitenden Maßnahmen;
- 3.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeiten mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken beim Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und -abläufe;
- 4.
- Mitwirken beim Erstellen eines Berichts zum Abschluss der jeweiligen Fördermaßnahme und bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans;
- 5.
- Kommunizieren und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen".
§ 2 Zulassung zur Prüfung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Inhalte der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen,
- 2.
- Berufs- und Persönlichkeitsförderung,
- 3.
- Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,
- 4.
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,
- 5.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse über Arten sowie typische Erscheinungsformen von Behinderungen und die damit häufig verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen hat.
§ 4 Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, beim Erstellen des Eingliederungsplans mit Aussagen zur Eignung der Werkstatt für behinderte Menschen als der für den behinderten Menschen geeigneten Eingliederungseinrichtung sowie mit Vorschlägen für den weiteren Rehabilitationsverlauf mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, die Eignung und Neigung des behinderten Menschen zu erkennen und Vorschläge für die erforderlichen berufsfördernden und -begleitenden Maßnahmen zu unterbreiten. Der Prüfungsteilnehmer muss nachweisen, dass er den behinderten Menschen in der Werkstatt geeignete Arbeiten und Aufgaben bereitzustellen vermag, aus deren Erledigung er Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- das Bereitstellen von Arbeiten und Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer Tätigkeitsanalysen erstellen können, Arbeiten im Hinblick auf das Anforderungsniveau und den Schwierigkeitsgrad (motorisch, kognitiv, emotional und sozial) beurteilen und verändern können sowie Arbeitshilfen in Abhängigkeit von den Behinderungsauswirkungen bereitstellen können;
- 2.
- das Beobachten und Beurteilen der Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen bei der Aufgabenerledigung im sozialen Kontext; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen verschiedener Behinderungen kennen und Instrumentarien für eine systematische Beobachtung und Dokumentation des Arbeitsverhaltens, der Arbeitsleistung, der Belastungsfähigkeit, des Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit, des Vorstellungsvermögens, der motorischen Fertigkeiten, der sozialen Kompetenzen und des Standes der Beherrschung von Kulturtechniken anwenden können;
- 3.
- die Fähigkeiten zum Erarbeiten eines qualifizierten Beitrags zur Erstellung des Eingliederungsplans, in dem Vorschläge für den weiteren Rehabilitationsverlauf enthalten sind; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse des Beobachtens und Beurteilens der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen in Vorschläge berufsfördernder und begleitender Angebote zur Rehabilitation (Inhalte, Schwierigkeitsgrad, zeitliche Perspektive) umsetzen und beim Erstellen eines individuellen und standardisierten Förderplans für den weiteren Rehabilitationsverlauf nach Maßgabe des Eingliederungsplans durch konkrete Vorschläge mitwirken können.
§ 5 Berufs- und Persönlichkeitsförderung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die behinderten Menschen im Laufe der beruflichen Bildung durch angemessene berufsfördernde Bildungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) mit dem Ziel zu fördern, sie in das Arbeitsleben einzugliedern und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss berufsfördernde und begleitende Maßnahmen im Zusammenwirken mit dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt so gestalten können, dass sie der Eignung und Neigung, der individuellen Leistungsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des behinderten Menschen unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Behinderung entsprechen. Der Prüfungsteilnehmer muss ein Konzept zur Berufsförderung, das Diagnostik und Förderung, Beobachtung und Intervention beinhaltet, anwenden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Planen, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten der beruflichen Bildungsmaßnahmen; insbesondere das Anwenden geeigneter Konzepte zur Berufsförderung, mit deren Hilfe die behinderten Menschen befähigt werden, Wissen und Können zu erwerben, um im Arbeitsprozess mit Materialien, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsmitteln sach- und fachgerecht umgehen zu können, mit anderen zu kooperieren und zu kommunizieren und Arbeit als wichtiges Mittel der eigenen Entwicklung zu erfahren; Anwenden geeigneter Konzepte und Verfahren zur Entwicklung der Ausdauer, der Belastbarkeit und der Flexibilität des behinderten Menschen;
- 2.
- Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen und Lernfortschritten; Führen von Beratungs- und Beurteilungsgesprächen; Planen von Entwicklungs- und Lernschritten; Fortschreiben der individuellen Förderpläne, möglichst unter Beteiligung des behinderten Menschen;
- 3.
- Mitwirken beim Planen und Durchführen von begleitenden Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt und dem Werkstattrat; Fördern des Rechnens, Schreibens und Lesens im Kontext der Aufgabenerledigung; Mitwirken bei der Vorbereitung und Durchführung verschiedener arbeitsbegleitender Maßnahmen und sozialer Aktivitäten;
- 4.
- Mitwirken beim Erstellen von Berichten zum Abschluss planmäßiger Fördermaßnahmen mit Angaben über die erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen und die optimalen Einsatzfelder in der Werkstatt für behinderte Menschen, weitere Förderungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten einer Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine andere berufsfördernde Maßnahme.
§ 6 Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, an dem Auftrag der Werkstatt, ein breites Angebot an Arbeitsplätzen bereitzustellen, mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, Arbeit so zu gestalten, dass sie der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der Eignung und Neigung der behinderten Menschen unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung entspricht und ihnen Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit bietet. Darüber hinaus muss er die Arbeitsplätze so weit wie möglich an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anpassen können. Der Prüfungsteilnehmer soll Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so gestalten können, dass die behinderten Menschen in die Lage versetzt werden, wirtschaftlich verwertbare Leistungen zu erbringen und sich dabei weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss an der Gestaltung arbeitsbegleitender Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen in Kooperation mit dem begleitenden Dienst mitwirken können. Darüber hinaus muss er die Arbeitsabläufe lernförderlich gestalten und mit den arbeitsbegleitenden Maßnahmen verzahnen können. Der Prüfungsteilnehmer muss den Übergang der behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende Bildungsmaßnahme fördern können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Planen und Durchführen von Arbeiten in der Werkstatt mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken bei der Anwendung von geeigneten Verfahren der Arbeitsvorbereitung, der Arbeitssteuerung und Arbeitskontrolle mit dem Ziel der Eigenplanung, -steuerung und -kontrolle durch die behinderten Menschen; Anleiten von Gruppen und einzelnen Beschäftigten bei der Arbeit;
- 2.
- individuelle Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung der Behinderungsauswirkungen; Anwenden von Erkenntnissen und Regeln der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung beim Bau von Arbeitsvorrichtungen, Spezialwerkzeugen und Schutzvorrichtungen sowie anderen Arbeitshilfen in Zusammenarbeit mit den Fachkräften zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin und den Fachkräften zum Vorrichtungsbau;
- 3.
- Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe unter arbeitspädagogischen Gesichtspunkten; Analyse und Veränderung von Arbeiten im Hinblick auf die Förderung der motorischen, kognitiven und emotionalen und sozialen Fertigkeiten und Fähigkeiten; Verzahnen mit arbeitsbegleitenden Maßnahmen;
- 4.
- Anwenden wirtschaftlicher Kriterien und Standards der Qualitätssicherung bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftragten der Werkstatt;
- 5.
- Mitwirken am Planen und Durchführen der arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit; Verzahnen der arbeitsbegleitenden Maßnahmen mit Lernarrangements bei der lernförderlichen Gestaltung von Arbeit;
- 6.
- Umsetzen von Anforderungen der Arbeitssicherheit, des Unfallschutzes und des Umweltschutzes einschließlich der Gesetze und Verordnungen für den Personenkreis der Beschäftigten in Werkstätten; insbesondere muss die Fachkraft Unfallverhütungsvorschriften anwenden und erste Hilfe bei Unfällen und Verletzungen leisten können;
- 7.
- Mitwirken beim Übergang des behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende berufsfördernde Maßnahme einschließlich dem Durchführen von gezielten Fördermaßnahmen; Mitwirken beim Anbahnen und Begleiten von Praktika in Zusammenarbeit mit den begleitenden Diensten;
- 8.
- Vorbereiten älterer behinderter Menschen auf den Ruhestand in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt.
§ 7 Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfelds
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, mit dem behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen und den Personen und Institutionen ihres Umfeldes zu kommunizieren und zu kooperieren. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen der Behinderung auf die körperliche, geistige und psychische Verfassung, auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten kennen und in der Lage sein, den behinderten Menschen in seiner individuellen Situation und in seinem sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit den jeweiligen Besonderheiten umgehen können. Er soll die Strukturen, Angebote und Abläufe in den Institutionen des Umfeldes des behinderten Menschen erfassen und in die eigenen beruflichen Aktivitäten in der Werkstatt einbeziehen können. Der Prüfungsteilnehmer soll die behinderten Menschen gemäß dem Auftrag der Werkstatt zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit in Abstimmung mit den begleitenden Diensten anleiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen der Behinderungsauswirkungen im Hinblick auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten;
- 2.
- Mitwirken beim Vorbereiten, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten von Beratungs- und Beurteilungsgesprächen mit den behinderten Menschen und den Personen ihres Umfeldes. Führen von themenzentrierten Gesprächen mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt, mit dem Werkstattrat, mit Auftraggebern und potentiellen Arbeitgebern einerseits, sowie mit Eltern, Lehrern der abgebenden Schulen, Mitarbeitern der Wohneinrichtung, gesetzlichen Betreuern, behandelnden Ärzten, Mitarbeitern psychosozialer Dienste und Mitarbeitern von Weiterbildungseinrichtungen andererseits;
- 3.
- Fördern der kommunikativen Kompetenz von Menschen mit besonders schweren Behinderungen durch Grundkenntnisse in unterstützter Kommunikation, Gebärdensprache und körperorientierter Kommunikation; Umgang mit behinderten Menschen ausländischer Herkunft unter Beachtung ihrer Religionszugehörigkeit und sozio-kulturellen Entwicklung;
- 4.
- Moderieren und Führen von Gruppen; insbesondere Beurteilen von Gruppenprozessen, Umgehen mit Konflikten in der Gruppe, Anleiten zum kooperativen Lösen von Problemen und gewaltfreiem Austragen von Konflikten, Modifizieren von Verhaltensauffälligkeiten von behinderten Beschäftigten in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst.
§ 8 Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen und die Anforderungen und Aufgaben der Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung, wie sie sich auf Grund der gesetzlichen und anderen Vorschriften stellen, kennt. Darüber hinaus soll er geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit Menschen mit Behinderungen nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- gesetzliche Grundlagen der Förderung von Menschen mit Behinderungen; Rechte und Pflichten der behinderten Menschen;
- 2.
- gesetzliche Grundlagen der Werkstätten für behinderte Menschen;
- 3.
- gesetzliche Grundlagen der Aufsichtspflicht;
- 4.
- gesetzliche Grundlagen der sozialen Absicherung der behinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen;
- 5.
- geschichtliche Kenntnisse über den Umgang mit behinderten Menschen.
§ 9 Gliederung der Prüfung
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung besteht aus:
- 1.
- einer schriftlichen Aufsichtsarbeit;
- 2.
- einer praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und einem Fachgespräch.
(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die mindestens drei, höchstens fünf Stunden dauern soll. Im Fall einer mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung ist dem Prüfungsteilnehmer eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note ist das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit und das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3) Die praxisbezogene Projektarbeit sollte Aufgabenstellungen aus den folgenden Handlungsbereichen zum Inhalt haben:
- 1.
- Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen;
- 2.
- Berufs- und Persönlichkeitsförderung;
- 3.
- Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten.
(4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der Projektarbeit vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Die Präsentation der Projektarbeit soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere Themen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen erörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und zeitnah nach Abgabe der Projektarbeit durchgeführt werden.
§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen der Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entsprach.
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens ausreichend bewertet wurden.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2001 S. 1243
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 3)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2001 S. 1244
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