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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 11 Abs. 3)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2001 S. 1243
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehWerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BehWerkPrV Bestehen der Prüfung
... (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß ...
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