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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 7 Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfelds



In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, mit dem behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen und den Personen und Institutionen ihres Umfeldes zu kommunizieren und zu kooperieren. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen der Behinderung auf die körperliche, geistige und psychische Verfassung, auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten kennen und in der Lage sein, den behinderten Menschen in seiner individuellen Situation und in seinem sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit den jeweiligen Besonderheiten umgehen können. Er soll die Strukturen, Angebote und Abläufe in den Institutionen des Umfeldes des behinderten Menschen erfassen und in die eigenen beruflichen Aktivitäten in der Werkstatt einbeziehen können. Der Prüfungsteilnehmer soll die behinderten Menschen gemäß dem Auftrag der Werkstatt zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit in Abstimmung mit den begleitenden Diensten anleiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Beurteilen der Behinderungsauswirkungen im Hinblick auf das Arbeits-, Sozial- und Lernverhalten;

2.
Mitwirken beim Vorbereiten, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten von Beratungs- und Beurteilungsgesprächen mit den behinderten Menschen und den Personen ihres Umfeldes. Führen von themenzentrierten Gesprächen mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt, mit dem Werkstattrat, mit Auftraggebern und potentiellen Arbeitgebern einerseits, sowie mit Eltern, Lehrern der abgebenden Schulen, Mitarbeitern der Wohneinrichtung, gesetzlichen Betreuern, behandelnden Ärzten, Mitarbeitern psychosozialer Dienste und Mitarbeitern von Weiterbildungseinrichtungen andererseits;

3.
Fördern der kommunikativen Kompetenz von Menschen mit besonders schweren Behinderungen durch Grundkenntnisse in unterstützter Kommunikation, Gebärdensprache und körperorientierter Kommunikation; Umgang mit behinderten Menschen ausländischer Herkunft unter Beachtung ihrer Religionszugehörigkeit und sozio-kulturellen Entwicklung;

4.
Moderieren und Führen von Gruppen; insbesondere Beurteilen von Gruppenprozessen, Umgehen mit Konflikten in der Gruppe, Anleiten zum kooperativen Lösen von Problemen und gewaltfreiem Austragen von Konflikten, Modifizieren von Verhaltensauffälligkeiten von behinderten Beschäftigten in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...