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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalte der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen,

2.
Berufs- und Persönlichkeitsförderung,

3.
Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,

4.
Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,

5.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen.

(2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse über Arten sowie typische Erscheinungsformen von Behinderungen und die damit häufig verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen hat.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 BehWerkPrV Gliederung der Prüfung
... schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die ... als 20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere Themen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen erörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger ...