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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalte der Prüfung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen,
- 2.
- Berufs- und Persönlichkeitsförderung,
- 3.
- Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten,
- 4.
- Kommunikation und Zusammenarbeit mit den behinderten Menschen und Institutionen ihres Umfeldes,
- 5.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Werkstatt für behinderte Menschen.
(2) Bei der Prüfung der Handlungsbereiche 1 bis 5 ist auch festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse über Arten sowie typische Erscheinungsformen von Behinderungen und die damit häufig verbundenen Beeinträchtigungen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen hat.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehWerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 BehWerkPrV Gliederung der Prüfung
... schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die ... als 20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere Themen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen erörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger ...
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