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§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 9 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit;

2.
einer praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und einem Fachgespräch.

(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die mindestens drei, höchstens fünf Stunden dauern soll. Im Fall einer mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung ist dem Prüfungsteilnehmer eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note ist das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit und das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Die praxisbezogene Projektarbeit sollte Aufgabenstellungen aus den folgenden Handlungsbereichen zum Inhalt haben:

1.
Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen;

2.
Berufs- und Persönlichkeitsförderung;

3.
Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten.

Die praxisbezogene Projektarbeit ist zeitnah zur Durchführung der schriftlichen Prüfung als Aufgabe zu stellen. Vorschläge der Prüfungsteilnehmer können vom Prüfungsausschuss berücksichtigt werden. Die Arbeit ist 20 Tage nach Aufgabenstellung vorzulegen.

(4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der Projektarbeit vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Die Präsentation der Projektarbeit soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Im Fachgespräch können weitere Themen aus den in § 3 genannten Handlungsbereichen erörtert werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und zeitnah nach Abgabe der Projektarbeit durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 BehWerkPrV Gliederung der Prüfung
... und einem Fachgespräch. (2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer ...
§ 10 BehWerkPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... kann auf Antrag von der Ablegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen ...
§ 11 BehWerkPrV Bestehen der Prüfung
... Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden ... (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens ausreichend bewertet wurden. (3) Über das ...
§ 12 BehWerkPrV Wiederholung der Prüfung
... wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...