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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 5 Berufs- und Persönlichkeitsförderung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die behinderten Menschen im Laufe der beruflichen Bildung durch angemessene berufsfördernde Bildungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) mit dem Ziel zu fördern, sie in das Arbeitsleben einzugliedern und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss berufsfördernde und begleitende Maßnahmen im Zusammenwirken mit dem übrigen Fachpersonal der Werkstatt so gestalten können, dass sie der Eignung und Neigung, der individuellen Leistungsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des behinderten Menschen unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Behinderung entsprechen. Der Prüfungsteilnehmer muss ein Konzept zur Berufsförderung, das Diagnostik und Förderung, Beobachtung und Intervention beinhaltet, anwenden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Planen, Durchführen, Dokumentieren und Auswerten der beruflichen Bildungsmaßnahmen; insbesondere das Anwenden geeigneter Konzepte zur Berufsförderung, mit deren Hilfe die behinderten Menschen befähigt werden, Wissen und Können zu erwerben, um im Arbeitsprozess mit Materialien, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsmitteln sach- und fachgerecht umgehen zu können, mit anderen zu kooperieren und zu kommunizieren und Arbeit als wichtiges Mittel der eigenen Entwicklung zu erfahren; Anwenden geeigneter Konzepte und Verfahren zur Entwicklung der Ausdauer, der Belastbarkeit und der Flexibilität des behinderten Menschen;
- 2.
- Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen und Lernfortschritten; Führen von Beratungs- und Beurteilungsgesprächen; Planen von Entwicklungs- und Lernschritten; Fortschreiben der individuellen Förderpläne, möglichst unter Beteiligung des behinderten Menschen;
- 3.
- Mitwirken beim Planen und Durchführen von begleitenden Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt und dem Werkstattrat; Fördern des Rechnens, Schreibens und Lesens im Kontext der Aufgabenerledigung; Mitwirken bei der Vorbereitung und Durchführung verschiedener arbeitsbegleitender Maßnahmen und sozialer Aktivitäten;
- 4.
- Mitwirken beim Erstellen von Berichten zum Abschluss planmäßiger Fördermaßnahmen mit Angaben über die erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen und die optimalen Einsatzfelder in der Werkstatt für behinderte Menschen, weitere Förderungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeiten einer Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine andere berufsfördernde Maßnahme.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehWerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4404/a60930.htm