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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
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Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehWerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)
V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909; zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 17 GFABPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... (BGBl. I S. 1239) beantragt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der ...
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