Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Prüfungsanforderungen der Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entsprach.