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§ 39b - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
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§ 39b Ausschlussverfahren
(1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach § 39a ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag auf Ausschluss nach § 39a in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
(3) 1Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. 2Der Beschluss darf frühestens einen Monat seit Bekanntmachung der Antragstellung im Bundesanzeiger und erst dann ergehen, wenn der Bieter glaubhaft gemacht hat, dass ihm Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören. 3Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Landgericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Zielgesellschaft sowie den übrigen Aktionären der Gesellschaft, sofern diese im Beschlussverfahren angehört wurden, zuzustellen. 2Es hat die Entscheidung ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekannt zu geben. 3Die Beschwerde steht dem Antragsteller und den übrigen Aktionären der Zielgesellschaft zu. 4Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und für die übrigen Aktionäre, denen die Entscheidung zugestellt wurde, jedoch nicht vor Zustellung der Entscheidung.
(5) 1Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft wirksam. 2Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre. 3Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Aktien der übrigen Aktionäre auf den zum Ausschluss berechtigten Aktionär über. 4Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung nur den Anspruch auf eine angemessene Abfindung. 5Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.
(6) 1Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 25 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von § 39b WpÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 25 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 70 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 08.07.2006 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 14.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39b WpÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39b WpÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 1 GNotKG Geltungsbereich (vom 01.11.2024)
... Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, 6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, 7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz ...
§ 73 GNotKG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
... im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien ...
§ 136 GNotKG Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 01.01.2021)
... 5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, 6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes , 7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... 26 des SEAG, d) § 10 UmwG, e) dem SpruchG und f) den §§ 39a und 39b WpÜG , 3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die ...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 71 GVG (vom 20.07.2024)
... e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ; 5. in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 31a RVG Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (vom 14.07.2006)
... der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem ...
WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
§ 1 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 17. § 38, 18. § 39, 19. § 39a, 20. § 39b , 21. § 39c und 22. die §§ 40 bis 68. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes." b) Folgender Absatz 4 wird ...
Artikel 70 FGG-RG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... folgt geändert: 1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 39b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter das Gesetz ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 25 2. KostRMoG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das ...
Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... § 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre § 39b Ausschlussverfahren § 39c Andienungsrecht". 2. § 1 wird wie ... zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung. § 39b Ausschlussverfahren (1) Auf das Verfahren für den Ausschluss nach § 39a ist ...
Artikel 3 ÜbernRLUG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... und Übernahmegesetz Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der ...
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