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Abschnitt 6 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 6 Wirtschaftsführung
§ 19 Finanzierung
(1) 1Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. 2Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. 3Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. 4Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. 5Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. 6Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. 7Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 20 Wirtschaftsplan
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
- 1.
- eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,
- 2.
- eine Vorschau-Kapitalrechnung und
- 3.
- einen Stellenplan
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
- 1.
- Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 2.
- Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 3.
- Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 4.
- Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
- 5.
- übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
§ 21 Rechnungslegung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.
(2) 1Für Zwecke der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abweichend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. 2Der Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rechnungszins wird durch einen von der Bundesanstalt bestellten Aktuar ermittelt. 3Die Festlegung des Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. 4Der Rechnungszins muss die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. 5Der Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren zu überprüfen. 6Führt die Überprüfung zu einer Abweichung des Rechnungszinses von mindestens 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupassen. 7Die Anpassung des Rechnungszinses ist in jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen, dass die Abweichung nach vier Jahren ausgeglichen ist. 8§ 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) 1Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. 2Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3372 m.W.v. 14. August 2021
§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG) G. v. 21. November 2012 BGBl. I S. 2299 m.W.v. 1. Januar 2013
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