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Änderung § 8 Milch- und Margarinegesetz vom 15.12.2010
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Strafvorschriften | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, | (Text neue Fassung) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, |
zuwiderhandelt. |
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