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Änderung § 8 Milch- und Margarinegesetz vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

(Text neue Fassung)

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.