Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 5 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2010; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 4110-8 Börsenvorschriften
| |
Abschnitt 5 Bestimmungen über elektronische Handelssysteme und über börsenähnliche Einrichtungen
§ 58 Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems
§ 58 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer beabsichtigt, im Inland ein elektronisches Handelssystem für den Handel in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern und Rechten zu betreiben, das nicht nach § 1 Abs. 1 als Börse genehmigt ist, hat dies der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers. Handelt es sich bei dem Betreiber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ist die Börsenaufsichtsbehörde an dem Ort zuständig, an dem das System betrieben wird. Mit der Anzeige sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- Name und Anschrift der Geschäftsleitung,
- 2.
- einen Geschäftsplan, aus dem die Art und die Voraussetzungen des Handelszugangs für die Marktteilnehmer, das Handelsverfahren und das Verfahren der Preisermittlung sowie der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren des Systems hervorgehen, sowie
- 3.
- die Angabe der Art der Wirtschaftsgüter und Rechte, die von den Marktteilnehmern gehandelt werden sollen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeige und vorzulegenden Unterlagen zu treffen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
§ 59 Börsenähnliche Einrichtung
§ 59 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das im Inland ein elektronisches Handelssystem betreibt, in dem Angebot und Nachfrage in börsenmäßig handelbaren Wirtschaftsgütern oder Rechten mit dem Ziel zusammengeführt werden, Vertragsabschlüsse unter mehreren Marktteilnehmern innerhalb des Systems zu ermöglichen (börsenähnliche Einrichtung), ist verpflichtet,
- 1.
- organisatorische Vorkehrungen zur Gewährleistung des Betriebs der börsenähnlichen Einrichtung zu treffen,
- 2.
- Regeln für eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung von Referenzpreisen, sofern diese einbezogen werden, und für eine vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen sowie Vorkehrungen zu treffen, welche die Einhaltung der Regeln sicherstellen,
- 3.
- über angemessene Kontrollverfahren zur Verhinderung von Marktpreismanipulationen zu verfügen,
- 4.
- sicherzustellen, dass die Preise in der börsenähnlichen Einrichtung entsprechend den Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zustande kommen,
- 5.
- dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge und abgeschlossenen Geschäfte in der börsenähnlichen Einrichtung eine lückenlose Überwachung durch die Börsenaufsichtsbehörde gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
- 6.
- Regeln über die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrunde liegenden Umsätze festzulegen sowie
- 7.
- den Marktteilnehmern alle die für die Nutzung der börsenähnlichen Einrichtung zweckdienlichen Informationen bekannt zu geben.
§ 60 Aufsicht; Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die börsenähnliche Einrichtung nach den Vorschriften dieses Abschnitts aus. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die sich aus § 59 ergebenden Pflichten und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels in einer börsenähnlichen Einrichtung und der Geschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
(3) Der Börsenaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber dem Betreiber einer börsenähnlichen Einrichtung zu; § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend. Sie kann das Betreiben eines elektronischen Handelssystems als börsenähnliche Einrichtung untersagen, wenn der Betreiber den sich auf Grund der Anordnungen nach Absatz 2 oder den sich aus § 59 ergebenden Pflichten nicht nachkommt.
(4) Die Marktteilnehmer der börsenähnlichen Einrichtung haben auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Börsenaufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach § 59 benötigt. § 2 Abs. 1 Satz 5 bis 10 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4445/b11917.htm