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§ 17a - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen



Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.





 

Frühere Fassungen von § 17a GeschmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
vom 10.05.2010 BGBl. I S. 581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... nach der Angabe zu § 17 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen § 17b Umschreibung ... 2 Nummer 10 und 11" ersetzt. 4. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen ... § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen Der Inhaber einer internationalen ...