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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 17b - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung V. v. 10. Mai 2010 BGBl. I S. 581 m.W.v. 15. Mai 2010
Frühere Fassungen von § 17b GeschmMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.05.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10.05.2010 BGBl. I S. 581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17b GeschmMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschmMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... „§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird ... 10 und 11" ersetzt. 4. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen ... an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen. § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ...
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