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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 3 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
- 2.
- Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
- 3.
- die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
- 4.
- die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
- 3.
- die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
- 4.
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
- 5.
- Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
- 6.
- eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4455/a61539.htm