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§ 4 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 4 Antrag auf Eintragung



(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2.
ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

a)
eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

b)
die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

c)
die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.



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Frühere Fassungen von § 4 GeschmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
aktuell vorher 15.05.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
vom 10.05.2010 BGBl. I S. 581
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung
... Die Anmeldung muss enthalten: 1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4 ), 2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4), 3.  ...
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
... wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen ... 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 2 MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
Artikel 2 MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... § 4 Absatz 1 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
...  § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die elektronische ...