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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 10 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis für die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.
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Zitierungen von § 10 GeschmMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschmMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung
... Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10 ...
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