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§ 16 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 16 Teilung einer Sammeleintragung



(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.



 

Zitierungen von § 16 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
... und dessen Gewährung, 5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16 ) und 6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters ...