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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 18 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 18 Verzicht
(1) In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
- 1.
- das Aktenzeichen der Eintragung,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5 Abs. 1 und 4,
- 3.
- falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die gelöscht werden sollen.
(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet, so ist der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter flächenmäßiger Musterabschnitt nach § 7 beizufügen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
(3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4455/a61554.htm