Start
>
GeschmMV
>
§ 22
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 22 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004
BGBl. I S. 884
; aufgehoben durch
Artikel 6
V. v. 02.01.2014
BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1
Geschmacksmusterrecht
6 weitere Fassungen
|
wird in 7 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 21
←
→
§ 23
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§
6
) auch nach der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§ 21
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 23
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GeschmMV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/4455/a61558.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed