§ 17a GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung | § 17a GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen |
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen. |