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Synopse aller Änderungen der GeschmMV am 15.05.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2010 durch Artikel 1 der 2. GeschmMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeschmMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung | GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 DIN-Normen Abschnitt 2 Eintragungsverfahren § 3 Inhalt der Anmeldung § 4 Antrag auf Eintragung § 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer § 6 Wiedergabe des Musters § 7 Flächenmäßige Musterabschnitte § 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste § 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe § 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität § 11 Teilung einer Sammelanmeldung § 12 Weiterbehandlung § 13 Eintragung der Anmeldung § 14 Bekanntmachung § 15 Eintragungsurkunde Abschnitt 3 Sonstige Verfahren § 16 Teilung einer Sammeleintragung § 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen |
Abschnitt 4 Verzicht, Löschung § 18 Verzicht § 19 Löschung der Eintragung Abschnitt 5 Weitere Registereintragungen, Übersetzungen § 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister § 21 Deutsche Übersetzungen Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters § 23 (aufgehoben) § 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Einteilung der Klassen und Unterklassen Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Warenliste | |
§ 4 Antrag auf Eintragung | |
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. | (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. |
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und 2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält: a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern, b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll. Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster. | |
§ 13 Eintragung der Anmeldung | |
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 5. der Tag der Eintragung, 6. die Erzeugnisse (§ 8) und 7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen: 1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5), 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6), 3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), 4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), 6. (aufgehoben) 7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes, 11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes, 12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). (3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist. | |
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. | (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. |
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung. | |
§ 17a (neu) | § 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen |
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen. | |
§ 17b (neu) | § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen |
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend. |
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