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Änderung § 17b GeschmMV vom 15.05.2010

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§ 17b GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2010 geltenden Fassung
§ 17b GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
 

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen


vorherige Änderung

 


Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend.