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Änderung § 4 GeschmMV vom 09.12.2010

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§ 4 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.01.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag auf Eintragung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.01.2014) 

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