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Änderung § 17 GeschmMV vom 01.01.2013
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§ 17 GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 17 GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben: | (Text neue Fassung) (1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben: |
1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Verwendungszweck und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll. (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |
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