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Änderung § 17 GeschmMV vom 01.01.2013

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§ 17 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 17 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben:

1. das Aktenzeichen der Eintragung,

2. der Verwendungszweck und

3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.

(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

1. das Aktenzeichen der Eintragung,

2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und

3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

1. das Aktenzeichen der Eintragung,

2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und

3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.




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