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Änderung § 20 GeschmMV vom 01.01.2013
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§ 20 GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 20 GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister | |
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen: 1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes), | |
(Text alte Fassung) 3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben, | (Text neue Fassung) 3. Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben, |
4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung, 5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und 6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes). |
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