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Änderung § 20 GeschmMV vom 01.01.2013

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§ 20 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 20 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister


Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:

1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),

2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes),

(Text alte Fassung)

3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben,

(Text neue Fassung)

3. Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben,

4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung,

5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und

6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).




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