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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren (VoEntschRP/NSG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1974 BGBl. I S. 2877; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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§ 3
Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Niedersachsen lauten:
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Oldenburg
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Schaumburg-Lippe
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
- 1.
- für den Verwaltungsbezirk Oldenburg
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Oldenburg
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
- 2.
- für den Landkreis Schaumburg-Lippe
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Schaumburg-Lippe
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4459/a61618.htm