Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren (VoEntschRP/NSG k.a.Abk.)

G. v. 25.10.1974 BGBl. I S. 2877; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
|

§ 1



Im Land Rheinland-Pfalz sind in den früheren Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen,

im Land Niedersachsen sind im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956

bis zum 31. März 1975 Volksentscheide über die Landeszugehörigkeit dieser Gebiete durchzuführen.


§ 2



Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Rheinland-Pfalz lauten:

1.
für die früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier

"Stimmzettel für den Volksentscheid in den früheren Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz

Ich will,

daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier beim Land

Rheinland-Pfalz

verbleibt.

daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier dem Land

Nordrhein-Westfalen

angegliedert wird."

2.
für den früheren Regierungsbezirk Montabaur

"Stimmzettel für den Volksentscheid im früheren Regierungsbezirk Montabaur des Landes Rheinland-Pfalz

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur beim Land

Rheinland-Pfalz

verbleibt.

daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur dem Land

Hessen

angegliedert wird."

3.
für den früheren Regierungsbezirk Rheinhessen

"Stimmzettel für den Volksentscheid im früheren Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen beim Land

Rheinland-Pfalz

verbleibt.

daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen dem Land

Hessen

angegliedert wird."


§ 3



Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Niedersachsen lauten:

1.
für den Verwaltungsbezirk Oldenburg

"Stimmzettel für den Volksentscheid im Verwaltungsbezirk Oldenburg des Landes Niedersachsen

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land

Niedersachsen

verbleibt.

daß das frühere Land

Oldenburg

als selbständiges Land wiederhergestellt wird."

2.
für den Landkreis Schaumburg-Lippe

"Stimmzettel für den Volksentscheid im Landkreis Schaumburg-Lippe des Landes Niedersachsen

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land

Niedersachsen

verbleibt.

daß das frühere Land

Schaumburg-Lippe

als selbständiges Land wiederhergestellt wird."


§ 4



Der Volksentscheid zugunsten der jeweils angestrebten Änderung der Landeszugehörigkeit kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung im Abstimmungsgebiet umfaßt, der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.


§ 5



Im übrigen finden auf die Volksentscheide die Vorschriften der §§ 20 bis 38 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 204) Anwendung. Soweit in dem genannten Gesetz Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung für entsprechend anwendbar erklärt sind, ist das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1100, 1849) und die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 239, 373), geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1353), anzuwenden.


§ 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.