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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren (VoEntschRP/NSG k.a.Abk.)
G. v. 25.10.1974 BGBl. I S. 2877; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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§ 1
Im Land Rheinland-Pfalz sind in den früheren Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur und Rheinhessen,
im Land Niedersachsen sind im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956
bis zum 31. März 1975 Volksentscheide über die Landeszugehörigkeit dieser Gebiete durchzuführen.
im Land Niedersachsen sind im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956
bis zum 31. März 1975 Volksentscheide über die Landeszugehörigkeit dieser Gebiete durchzuführen.
§ 2
Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Rheinland-Pfalz lauten:
Ich will,
daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier dem Land
Nordrhein-Westfalen
angegliedert wird."
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur dem Land
Hessen
angegliedert wird."
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen dem Land
Hessen
angegliedert wird."
- 1.
- für die früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier
Ich will,
daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet der früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier dem Land
Nordrhein-Westfalen
angegliedert wird."
- 2.
- für den früheren Regierungsbezirk Montabaur
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Montabaur dem Land
Hessen
angegliedert wird."
- 3.
- für den früheren Regierungsbezirk Rheinhessen
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen beim Land
Rheinland-Pfalz
verbleibt.
daß das Gebiet des früheren Regierungsbezirks Rheinhessen dem Land
Hessen
angegliedert wird."
§ 3
Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Niedersachsen lauten:
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Oldenburg
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Schaumburg-Lippe
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
- 1.
- für den Verwaltungsbezirk Oldenburg
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Oldenburg
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
- 2.
- für den Landkreis Schaumburg-Lippe
Ich will,
daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land
Niedersachsen
verbleibt.
daß das frühere Land
Schaumburg-Lippe
als selbständiges Land wiederhergestellt wird."
§ 4
Der Volksentscheid zugunsten der jeweils angestrebten Änderung der Landeszugehörigkeit kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung im Abstimmungsgebiet umfaßt, der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.
§ 5
Im übrigen finden auf die Volksentscheide die Vorschriften der §§ 20 bis 38 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 204) Anwendung. Soweit in dem genannten Gesetz Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung für entsprechend anwendbar erklärt sind, ist das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1100, 1849) und die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 239, 373), geändert durch Verordnung vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1353), anzuwenden.
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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