Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 4
Der Volksentscheid zugunsten der jeweils angestrebten Änderung der Landeszugehörigkeit kommt zustande, wenn eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung im Abstimmungsgebiet umfaßt, der vorgeschlagenen Änderung zustimmt.
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