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§ 51 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 51 Behandlung der Wahlbriefe durch den Wahlvorstand



(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang eines Wahlbriefs

1.
auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines Eingangs zu vermerken,

2.
in der Wählerliste bei dem Namen der Wählerin oder des Wählers den Eingang zu vermerken und

3.
den Wahlbrief unter Verschluss zu nehmen.

(2) 1Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt diesen den Wahlumschlag und die vorgedruckte Erklärung. 2Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand diese in der Wählerliste zu vermerken und den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. 3Diese muss so eingerichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.

(3) 1Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe, wenn

1.
ein Wahlbrief keinen Absender trägt,

2.
ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorgedruckte Erklärung des Absenders nach § 47 Nr. 2 enthält,

3.
der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingegangen ist,

4.
von einer Wählerin oder einem Wähler mehrere Wahlbriefe eingegangen sind oder

5.
ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.

2Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. 3Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. 4Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.

(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen ausgezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln.

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Zitierungen von § 51 WOS

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WOS verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOS selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 WOS Wahlvorstand (vom 15.10.2021)
... wahlberechtigt sind, als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den in § 51 Abs. 2 genannten Aufgaben und bei der Auszählung der Stimmen heranziehen. (3) ...
§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 52 WOS Öffentliche Stimmauszählung
... nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das ...
§ 54 WOS Wahlniederschrift
... in einer Niederschrift festzustellen 1. die Zahl der nach § 51 Abs. 3 nicht berücksichtigten Stimmen; 2. die Gesamtzahl der ...