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§ 58 - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 58 Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats
1Die Vorschriften der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt. 2Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen V. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4640 m.W.v. 15. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 58 WOS
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 WOS
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WOS verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WOS selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 WOS Wahlvorschläge der Gewerkschaften
... Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39 bis 41 und 43 bis 58 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht ...
§ 47 WOS Vorbereitung der Stimmabgabe
... nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58 ) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen: 1. Stimmzettel und ...
§ 48 WOS Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
... zu wählen sind; 5. dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 30 und 58 nur eine Bewerberin oder ein Bewerber für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats ...
§ 50 WOS Stimmabgabe
... nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58 ), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben. (2) Die ...
§ 53 WOS Feststellung des Wahlergebnisses
... die auf jede Vorschlagsliste, 2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58 ) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber entfallenen ...
§ 54 WOS Wahlniederschrift
... 5. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58 ) die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 2 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt
... nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt. 10. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „der §§ 27 bis ...
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