Dritter Teil - Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)

V. v. 07.02.2002 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 801-7-2-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 Berechnung der Fristen
§ 60 Inkrafttreten
Schlussformel

Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 59 Berechnung der Fristen



1Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach Stunden bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten vollen Stunde, die auf das maßgebende Ereignis folgt. 2Im Übrigen gelten für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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§ 60 Inkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), geändert durch die Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795), außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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