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Änderung § 10 BEVVG vom 07.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 BEVVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 10 BEVVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsregelungen


(1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

(2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.

(heute geltende Fassung) 
 

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