(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
- 1.
- bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, in nicht sie soweit Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
- 2.
- bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
- 3.
- bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;
- 4.
- bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden;
- 5.
- nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970