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Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe d des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr:
§ 1 Allgemeines
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
- 1.
- bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
- 2.
- bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
- 3.
- bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;
- 4.
- bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden;
- 5.
- nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation stellt folgende Flugfunkzeugnisse aus:
- 1.
- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
- 2.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
- 3.
- Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).
(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
- 1.
- Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben.
- 2.
- Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
- 3.
- Das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
(3) Für gültige Militärluftfahrzeugführerscheine, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheine oder militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst der Bundeswehr gilt folgendes:
- 1.
- Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei Boden- oder Luftfunkstellen uneingeschränkt ausüben.
- 2.
- Wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigen, dürfen ihre Inhaber den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art ausüben.
§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses sind
- 1.
- die Vollendung
- a)
- des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
- b)
- des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst;
- 2.
- für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich der Besitz eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und
- 3.
- das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung und seine Ausbildung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 427) angemeldet werden.
§ 4 Prüfungsbehörde
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Zuständig für Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind seine Außenstellen:
Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.
Berlin 2, Bremen, Dresden, Erfurt, Eschborn, Hamburg, Hannover, Köln, Mülheim, München, Nürnberg, Rostock und Stuttgart.
§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfolgen. Der Anmeldung ist eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.
(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen.
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt sind,
- 2.
- die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
- 3.
- die Prüfungsgebühren nach § 17 eingegangen sind.
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet. Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.
§ 7 Prüfungsausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen besteht aus einem Vorsitzer und einem Beisitzer.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation beruft den Vorsitzer und den Beisitzer. Der Beisitzer wird auf Vorschlag des Flugsicherungsunternehmens berufen.
§ 8 Prüfung
§ 8 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt. Prüfungsort ist grundsätzlich der Sitz einer Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation nach § 4.
(2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.
(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
(7) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
§ 9 Wiederholungsprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 8 entsprechend.
§ 10 Zusatzprüfung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des § 6 entsprechend.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften nach § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.
§ 11 Nachprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde einer Nachprüfung zu unterziehen.
(2) Zuständig für die Nachprüfung gemäß Absatz 1 ist die Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen.
(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlaß zur Beanstandung gegeben hat.
§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. Näheres wird durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geregelt. Hierbei entsprechen:
- 1.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Motorseglerführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschifführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;
- 2.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und
- 3.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.
(2) Die Ausfertigung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen Außenstelle nach § 4 ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, daß die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses gemäß § 2 Abs. 1 erteilt.
§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst kann auf Antrag ausgestellt werden:
- 1.
- das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder
- 2.
- das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzulegen.
(3) Ehemalige Angehörige der Bundeswehr können einen Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Flugdienst der Bundeswehr stellen.
(4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe des beantragten Flugfunkzeugnisses beizufügen:
- 1.
- eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und
- 2.
- die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.
§ 14 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Flugfunkzeugnisse, die von einer fremden Verwaltung ausgestellt wurden, können allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß das Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Die allgemeine Anerkennung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Anerkennung im Einzelfall durch die Außenstelle Mülheim des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erteilt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß die Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend.
(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung, das unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die - abgesehen von den Fertigkeiten in deutscher Sprache - denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.
(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung.
(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises gilt § 16 entsprechend.
(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder Ausfertigung eines Berechtigungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzulegen. Dem Antrag ist das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen; gilt das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein, so ist dem Antrag eine Ablichtung des Luftfahrerscheines beizufügen.
(7) Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.
§ 15 Zweitschriften
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.
§ 16 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Flugfunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde entzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.
(2) Ein Flugfunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist unverzüglich an die Prüfungsbehörde zurückzugeben.
§ 17 Gebühren und Auslagen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.
- für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
- a)
- zum Erwerb des BZF II 70 Euro,
- b)
- zum Erwerb des BZF I 80 Euro;
- 2.
- für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen des Zeugnisses
- a)
- zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 70 Euro,
- b)
- zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 80 Euro,
- c)
- zum Erwerb eines BZF I durch Inhaber eines BZF II 70 Euro;
- 3.
- für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung für ein BZF II oder BZF I jeweils die Hälfte der in Nummer 1 genannten Gebühren;
- 4.
- für die Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 40 Euro;
- 5.
- für das Ausstellen eines Berechtigungsausweises oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20) 20 Euro;
- 6.
- für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14
- a)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro,
- b)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 20 Euro,
- c)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung 20 Euro,
- d)
- Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14) mit vereinfachter Prüfung 40 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde.
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle nach § 4 statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben.
(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten.
§ 18 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 19 Verlegung eines Prüfungstermins
Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach dem 30. April 1955, jedoch vor dem 16. Mai 1968 von der Deutschen Bundespost ausgestellten Flugfunkzeugnisse sowie die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilten Zulassungsscheine für den Sprechfunkdienst werden auf Antrag in neue Flugfunkzeugnisse nach § 2 umgetauscht. Hierbei entsprechen
- 1.
- das Beschränkt Gültige Flugfunksprechzeugnis dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst und das Allgemeine Flugfunksprechzeugnis dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
- 2.
- der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache ausgestellt wurde,
- 3.
- der Zulassungsschein für den Sprechfunkdienst dem Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst, wenn er nach einer Prüfung auf Ausübung des Flugsicherungs-Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache ausgestellt wurde.
(2) Die von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Flugfunkzeugnisse werden anerkannt, wenn sie als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands anzusehen sind.
(3) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober 1990 noch gültigen Flugfunkzeugnisse werden bis zum 1. Oktober 1995 auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 umgetauscht.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 21. Januar 1977 (BGBl. I S. 177) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst
- 1.1
- Kenntnisse
- 1.1.1
- Rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
- 1.1.2
- die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.3
- Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;
- 1.1.4
- Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;
- 1.1.5
- die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;
- 1.1.5.1
- Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
- 1.1.5.2
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
- 1.1.5.4
- Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
- 1.2
- Fertigkeiten
- 1.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 1.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
- 2.1
- Kenntnisse
- 2.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1.
- 2.1.2
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.
- 2.2
- Fertigkeiten
- 2.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
- 2.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;
- 2.2.3
- Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 2.2.4
- In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.
- 2.2.5
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
- 3.1
- Kenntnisse
- 3.1.1
- Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
- 3.1.3
- Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.
- 3.2
- Fertigkeiten
- 3.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 3.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;
- 3.2.3
- in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 10 Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung ins Deutsche.
- 3.2.4
- In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.
- 4.1
- Kenntnisse
- 4.1.1
- Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.
- 4.2
- Fertigkeiten
- 4.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;
- 4.2.2
- Fertigkeiten gemäß 2.2.3.
Anlage 2 (zu § 20 Abs. 3) Gleichwertigkeit von Flugfunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik mit Flugfunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands werden festgestellt und umgetauscht:
Flugfunkzeugnisse der Deutschen Demokratischen Republik | Flugfunkzeugnisse der Bundesrepublik Deutschland |
Allgemeines Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst | Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst |
Flugfunkzeugnis 1. Klasse für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst | Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst |
Flugfunkzeugnis 2. Klasse für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst | Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst |
Beschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst | Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II. für den Flugfunkdienst |
Beschränkt Gültiges Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkdienst nach bestandener Zusatzprüfung | Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I. für den Flugfunkdienst |
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