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§ 14 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 14 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen und Anerkennung von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen



(1) Flugfunkzeugnisse, die von einer fremden Verwaltung ausgestellt wurden, können allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß das Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Die allgemeine Anerkennung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Anerkennung im Einzelfall durch die Außenstelle Mülheim des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erteilt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, daß die Inhaber von Flugfunkzeugnissen fremder Verwaltungen nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für die vereinfachte Prüfung gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung, das unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die - abgesehen von den Fertigkeiten in deutscher Sprache - denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.

(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung.

(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises gilt § 16 entsprechend.

(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder Ausfertigung eines Berechtigungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzulegen. Dem Antrag ist das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen; gilt das Flugfunkzeugnis der fremden Verwaltung nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein, so ist dem Antrag eine Ablichtung des Luftfahrerscheines beizufügen.

(7) Flugfunkzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.

 
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Zitierungen von § 14 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro, b) ... eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14 ) ohne vereinfachte Prüfung 20 Euro, d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei ... eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung (§ 14 ) mit vereinfachter Prüfung 40 Euro. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit ...
Anlage 1 FlugfunkV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
... in deutscher Sprache. 2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind ... ins Deutsche. 3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind ...